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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 3 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass keinerlei Verlust der übermittelten Informationen bei Eurojust zu besorgen ist. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Außerkrafttretens des § 5 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt bekannt.