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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin* (Elektronikerausbildungsverordnung - ElekAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Elektronikers und der Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.