Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin* (Elektronikerausbildungsverordnung - ElekAusbV) § 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.