Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz* (Elektromaschinenbauerausbildungsverordnung BBiG - ElekMaschBBBiGAusbV) § 2Dauer der Berufsausbildung