Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 774
- 1.
- Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
- a)
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;
- b)
- wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.
- 2.
- Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten:
- a)
- Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;
- b)
- geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;
- c)
- geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;
- d)
- geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle;
- e)
- Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
