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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang IV Technische Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 774
1.
Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):
a)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;
b)
wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.
2.
Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten:
a)
Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;
b)
geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;
c)
geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;
d)
geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle;
e)
Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.