Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
- 1.
Energie- und Gebäudetechnik,
- 2.
Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
- 3.
Gebäudesystemintegration.