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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung - EltLastV)
§ 11 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.