(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,
Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,
Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.