Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems (Ems-Lotsverordnung - Ems LV)
§ 10 Befreiung für Tankschiffe

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
1.
Führer eines See- oder Binnentankschiffes als Einhüllenoder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m,
2.
Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 m, einer Breite bis einschließlich 13 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,00 m, welches die Voraussetzungen
a)
als Doppelhüllenschiff
aa)
nach Nummer 13 F Abs. 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder
bb)
im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
als Einhüllenschiff mit einem AIS-Gerät mit graphischer Zieldarstellung
aa)
nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46, Anhang A.1/4.32) oder
bb)
nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 105 S. 35) erfüllt.
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des §1 Abs. 8 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
1.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: Länge 67 m und Breite 10,70 m,
2.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
3.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 m: Länge 100 m und Breite 14,00 m.
(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
1.
eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit
a)
einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 sechsmal
b)
demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder
c)
demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal
unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt,
2.
in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und
3.
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert.
(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 Monaten mit einem Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölfmal befahren hat.
(7) Die Befreiung für den Führer eines See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff übertragen werden.