Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisEMV-FTEKostV
Ausfertigungsdatum: 16.07.2002
Vollzitat:
"Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch § 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch § 22 Abs. 5 G v. 26.2.2008 I 220 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24. 7.2002 +++)
Überschrift: IdF d. § 22 Abs. 5 Nr. 1 G v. 26.2.2008 I 220 mWv 1.3.2008
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2648 - 2649;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
| Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | |
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | |
| Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG | |||
| 101 | Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG | 246,95 | |
| 102 | Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens | 197,89 bis 5.000 | |
| 103 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59 | |
| Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter) | |||
| 104 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 1.001,76 | |
| 105 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 1.404,64 | |
| 106 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 1.872,85 | |
| 107 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 1.872,85 | |
| 108 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 2.145,07 | |
| 109 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 2.493,51 | |
| 110 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | ||
| a) | analog | 2.025,29 | |
| b) | digital | 2.874,61 | |
| 111 | Beleuchtungseinrichtungen | 1.371,97 | |
| 112 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 2.400,95 | |
| 113 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 2.803,83 | |
| 114 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 1.807,52 | |
| 115 | Sonstige Geräte Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter) | Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht. | |
| 116 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 2.504,40 | |
| 117 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 3.511,60 | |
| 118 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 4.682,13 | |
| 119 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 4.682,13 | |
| 120 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 5.362,67 | |
| 121 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 6.233,77 | |
| 122 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | ||
| a) | analog | 5.063,23 | |
| b) | digital | 7.186,53 | |
| 123 | Beleuchtungseinrichtungen | 3.429,93 | |
| 124 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 6.002,38 | |
| 125 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 7.009,59 | |
| 126 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 4.518,80 | |
| 127 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht. | |
| Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG | |||
| 201 | Ermittlungen und Messungen am Betriebsort | 643 bis 7.000 | |
| 202 | Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens | 68,07 | |
| 203 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59 | |
| 204 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebührenpflichtigen Tatbestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amtshandlung am ehesten entspricht. | |
| Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG | |||
| 205 | Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 5.444,34 | |
| 206 | Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 16.333,01 | |
| 207 | Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 1.742,98 | |
| 208 | Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 4.627,69 | |
| Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG | |||
| 209 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem tatsächlichen Mess- und Prüfaufwand der beauftragten Prüfeinrichtung. | |
