Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
- 1.
- die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,
- 2.
- die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,
- 3.
- die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,
- 4.
- die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,
- 5.
- begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,
- 6.
- die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machen,
- 7.
- den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden,
- 8.
- die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie
- 9.
- die Ausgestaltung der Energieausweise.
