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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9)
Anforderungen an Nichtwohngebäude

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 965 - 973)
1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)
1.1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
1.1.1
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.
1.1.2
Die Ausführungen zu den Zeilen Nr. 1.13 bis 7 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m2·d) aufweisen.

Tabelle 1
Ausführung des Referenzgebäudes


ZeileBauteil/SystemEigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
   Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
19 °C
Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.1Außenwand,
Geschossdecke
gegen Außenluft
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,28 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
1.2Vorhangfassade
(siehe auch Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 1,40 W/(m2·K)U = 1,90 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,48g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der VerglasungτD65 = 0,72τD65 = 0,78
1.3Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Bauteile nach Zeile 1.4)Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,35 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
1.4Dach (soweit nicht
unter Zeile 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,20 W/(m2·K)U = 0,35 W/(m2·K)
1.5GlasdächerWärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,70 W/(m2·K)UW = 2,70 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,63g = 0,63
Lichttransmissionsgrad der VerglasungτD65 = 0,76τD65 = 0,76
1.6LichtbänderWärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,4 W/(m2·K)UW = 2,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,55g = 0,55
Lichttransmissionsgrad der VerglasungτD65 = 0,48τD65 = 0,48
1.7LichtkuppelnWärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,70 W/(m2·K)UW = 2,70 W/(m2·K)
  Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,64g = 0,64
  Lichttransmissionsgrad der VerglasungτD65 = 0,59τD65 = 0,59
1.8Fenster, Fenstertüren(siehe auch Zeile 1.14)Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 1,30 W/(m2·K)UW = 1,90 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,60g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der VerglasungτD65 = 0,78τD65 = 0,78
1.9Dachflächenfenster(siehe auch Zeile 1.14)Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 1,40 W/(m2·K)UW = 1,90 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg = 0,60g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der VerglasungτD65 = 0,78τD65 = 0,78
1.10AußentürenWärmedurchgangs-
koeffizient
U = 1,80 W/(m2·K)U = 2,90 W/(m2·K)
1.11Bauteile in Zeilen 1.1 und 1.3 bis 1.10Wärmebrückenzuschlag∆UWB = 0,05 W/(m2·K)∆UWB = 0,1 W/(m2·K)
1.12GebäudedichtheitBemessungswert n50Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2 : 2007-02)
Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2 : 2007-02)
1.13Tageslichtversorgung bei Sonnen- und/oder BlendschutzTageslichtversorgungsfaktor CTL, Vers, SA nach DIN V 18599-4 : 2007-02
kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14Sonnenschutz-
vorrichtung
Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
anstelle der Werte der Zeile 1.2
Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g

g = 0,35
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65

τD65 = 0,58
anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:
Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g

g = 0,35
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65

τD65 = 0,62
2.1Beleuchtungsart
in Zonen der Nutzungen 6 und 7*) : wie beim ausgeführten Gebäude
ansonsten: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe
2.2Regelung der
Beleuchtung
Präsenzkontrolle:
in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31*)

mit Präsenzmelder
ansonsten
manuell
tageslichtabhängige Kontrolle:manuell
Konstantlichtregelung (siehe Tabelle 3 Zeile 6)
  
in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8 bis 10,
28, 29 und 31*) :

vorhanden
  
ansonsten
keine
3.1Heizung
(Raumhöhen 4 m)
– Wärmeerzeuger
Brennwertkessel „verbessert“ nach DIN V 18599-5 : 2007-02, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW
3.2Heizung
(Raumhöhen 4 m)
– Wärmeverteilung
bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen,
Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, ∆p konstant,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb,
keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungs-
länge mit 70 vom Hundert der Standardwerte und die Umgebungs-
temperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5 :
2007-02 zu ermitteln.
bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen,
∆p konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall
sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie
beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
3.3Heizung
(Raumhöhen 4 m)
– Wärmeübergabe
bei statischer Heizung:
freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit Strahlungs-
schutz, P-Regler (1K), keine Hilfsenergie
bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
3.4Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
Heizsystem:
Warmluftheizung mit normalem Induktionsverhältnis, Luftauslass seitlich,
P-Regler (1K) (nach DIN V 18599-5 : 2007-02)
4.1Warmwasser
– zentrales System
Wärmeerzeuger:
Solaranlage nach DIN V 18599-8 : 2007-02 Nr. 6.4.1, mit
Flachkollektor: Ac = 0,09·(1,5·ANGF)0,8
Volumen des (untenliegenden) Solarteils des Speichers:
Vs,sol = 2·(1,5·ANGF)0,9
bei ANGF > 500 m2 „große Solaranlage“
(ANGF: Nettogrundfläche der mit zentralem System versorgten Zonen)
Restbedarf über den Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung außerhalb der
thermischen Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, ∆p konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen
wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.2Warmwasser
– dezentrales System
elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge pro Gerät
5.1Raumlufttechnik
– Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme VentilatorPSFP = 1,0 kW/(m3/s)
5.2Raumlufttechnik
Zu- und Abluft-
anlage ohne
Nachheiz- und
Kühlfunktion
spezifische Leistungsaufnahme 
– ZuluftventilatorPSFP = 1,5 kW/(m3/s)
– AbluftventilatorPSFP = 1,0 kW/(m3/s)
  Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können nur
für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen H2 oder H1 angerechnet werden.
Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)
Rückwärmzahl
ηt= 0,6
Druckverhältniszahl
fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.3Raumlufttechnik
Zu- und Abluft-
anlage mit
geregelter Luft-
konditionierung
spezifische Leistungsaufnahme
Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können
nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden
Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)
Rückwärmzahl
ηt= 0,6
Zulufttemperatur
18 °C
Druckverhältniszahl
fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.4Raumlufttechnik
Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen
5.5Raumlufttechnik
Nur-Luft-
Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
DruckverhältniszahlfP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
6Raumkühlung
Kältesystem:
 
Kaltwasser Fan-Coil, Brüstungsgerät
 
Kaltwassertemperatur
14/18 °C
Kaltwasserkreis Raumkühlung:
 
Überströmung
10 %
   spezifische elektrische Leistung der Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung
Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
7KälteerzeugungErzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:
 
bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche, für diesen Konditionierungsanteil


14/18 °C
ansonsten
 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung30 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung,
Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31*) nur zu 50 % angerechnet werden.
Pd,spez = 20 Wel/kWKälte


1.2
Flächenangaben
Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.
1.3
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden.


Tabelle 2
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden


ZeileBauteilHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten,
bezogen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile
Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
19 °C
Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthaltenŪ = 0,35 W/(m2·K)Ū = 0,50 W/(m2·K)
2Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthaltenŪ = 1,90 W/(m2·K)Ū = 2,80 W/(m2·K)
3VorhangfassadeŪ = 1,90 W/(m2·K)Ū = 3,00 W/(m2·K)
4Glasdächer, Lichtbänder,
Lichtkuppeln
Ū = 3,10 W/(m2·K)Ū = 3,10 W/(m2·K)


2
Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)
2.1
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1
Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 : 2007-02 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
2.1.2
Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:
a)
Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
b)
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.
c)
Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
d)
Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.
e)
Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
f)
Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
2.1.3
Abweichend von DIN V 18599-10 : 2007-02 Tabelle 4 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1 500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1 000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu berechnen.
2.1.4
Abweichend von DIN V 18599-2 : 2007-02 darf für opake Bauteile, die an Außenluft grenzen, ein flächengewichteter Wärmedurchgangskoeffizient für das ganze Gebäude gebildet und bei der zonenweisen Berechnung nach DIN V 18599-02 : 2007-02 verwendet werden.
2.1.5
Werden in Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.
2.1.6
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.


Tabelle 3
Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


ZeileKenngrößeRandbedingungen
1Verschattungsfaktor FSFS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.
2Verbauungsindex IVIV = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.
3Heizunterbrechung
Heizsysteme in Raumhöhen 4 m:
Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
4Solare Wärmegewinne über opake Bauteile
Emissionsgrad der Außenfläche
für Wärmestrahlung:

ε = 0,8
Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen:

α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden.
α = 0,8
5Wartungsfaktor der
Beleuchtung
Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen: 
in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22*)
mit 0,6
ansonsten
mit 0,8
Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich im Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2007-02 Nr. 5.4.1 Gleichung (10) mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:
für die Nutzungen 14, 15 und 22*)
mit 1,12
ansonsten

mit 0,84.
6Berücksichtigung von
Konstantlichtregelung
Bei Einsatz einer Konstantlichtregelung ist der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich nach DIN V 18599-4 : 2007-02 Nr. 5.1 Gleichung (2) mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren: 
für die Nutzungen 14,15 und 22*)
mit 0,8
ansonsten

mit 0,9.


 2.2
Zonierung
2.2.1
Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.
2.2.2
Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann
a)
die Nutzung 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden oder
b)
eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.
In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und dem Nachweis beizufügen.
2.3
Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben, die mehr als 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.
3
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)
3.1
Zweck und Anwendungsvoraussetzungen
3.1.1
Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.
3.1.2
Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.
3.1.3
Das vereinfachte Verfahren gilt für
a)
Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,
b)
Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 m2 Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
c)
Gewerbebetriebe mit höchstens 1 000 m2 Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
d)
Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,
e)
Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und
f)
Bibliotheken.
In Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn
a)
die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,
b)
in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
c)
das Gebäude nicht gekühlt wird,
d)
höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V 18599-4 : 2007-02 beleuchtet werden und
e)
außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2 überschreiten.
Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn
a)
nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht übersteigt oder
b)
in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m2 nicht übersteigt.
3.2
Besondere Randbedingungen und Maßgaben
3.2.1
Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.


Tabelle 4
Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs


ZeileGebäudetypHauptnutzungNutzung
(Nr. gemäß DIN V 18599-10 : 2007-02 Tabelle 4)
Nutzenergiebedarf
Warmwasser*)
12345
1BürogebäudeEinzelbüro (Nr. 1)
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung, Seminar (Nr. 4)
Einzelbüro (Nr. 1)0
1.1Bürogebäude mit
Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb
wie Zeile 1Einzelbüro (Nr. 1)0
1.2Bürogebäude mit Gaststättewie Zeile 1Einzelbüro (Nr. 1)1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag
2Gebäude des Groß- und Einzelhandels
bis 1 000 m2 NGF
Groß-, Einzelhandel/KaufhausEinzelhandel/
Kaufhaus (Nr. 6)
0
3Gewerbebetriebe
bis 1 000 m2 NGF
GewerbeWerkstatt, Montage, Fertigung (Nr. 22)1,5 kWh je Beschäftigten
und Tag
4Schule, Kindergarten und -tagesstätte,
ähnliche Einrich-
tungen
Klassenzimmer,
Aufenthaltsraum
Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8)
ohne Duschen: 85 Wh/(m2·d)
mit Duschen: 250 Wh/(m2·d)
5TurnhalleTurnhalleTurnhalle (Nr. 31)1,5 kWh je Person und Tag
6Beherbergungsstätte
ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich
HotelzimmerHotelzimmer (Nr. 11)250 Wh/(m2·d)
7BibliothekLesesaal, Freihand-
bereich
Bibliothek, Lesesaal (Nr. 28)30 Wh/(m2·d)



3.2.2
Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu erhöhen:
a)
in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m2·a) je m2 gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums,
b)
in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m2·a) je m2 gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.
3.2.3
Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
3.2.4
Der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf ist sowohl für den Höchstwert des Referenzgebäudes nach Nr. 1.1 als auch für den Höchstwert des Gebäudes um 10 vom Hundert zu erhöhen.
4
Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)
4.1
Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.
4.2
Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2 : 2003-07 Randbedingungen anzuwenden, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.
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Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
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Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.
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Nutzungen nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02