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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 6)
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1549;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
Klassen der Fugendurchlässigkeit
von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
ZeileAnzahl der Vollgeschosse des GebäudesKlasse der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12 207-1 : 2000-06
1bis zu 22
2mehr als 23
2
Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – bei Gebäuden

– ohne raumlufttechnische Anlagen3,0 h-(hoch)1 und
– mit raumlufttechnischen Anlagen1,5 h-(hoch)1
nicht überschreiten.