Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAnlage 4 (zu § 6)
Anlage 4 (zu § 6)
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 1549;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und DachflächenfensterAußen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
| Klassen der Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern | ||
| Zeile | Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes | Klasse der Fugendurchlässigkeit nach DIN EN 12 207-1 : 2000-06 |
| 1 | bis zu 2 | 2 |
| 2 | mehr als 2 | 3 |
- 2
- Nachweis der Dichtheit des gesamten GebäudesWird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – bei Gebäuden
| – ohne raumlufttechnische Anlagen | 3,0 h-(hoch)1 und |
| – mit raumlufttechnischen Anlagen | 1,5 h-(hoch)1 |
- nicht überschreiten.
