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Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

EnSimiMaV

Ausfertigungsdatum: 23.09.2022

Vollzitat:

"Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1530)"

Die V tritt gem. § 5 Satz 2 mWv 1.10.2024 außer Kraft

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2022 +++)

Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
 
Titel 1
 
Maßnahmen zur Steigerung
der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
 
§ 2Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
§ 3Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
 
Titel 2
 
Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft
 
§ 4Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.
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§ 2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,
1.
ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
2.
ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
3.
ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
4.
inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.
(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig:
1.
die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
2.
die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen,
3.
die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
4.
die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
5.
die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern,
6.
Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist § 3 anzuwenden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen.
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen insbesondere:
1.
Schornsteinfeger,
2.
Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Handwerksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung oder
3.
Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.
(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
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§ 3 Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:
1.
bis zum 30. September 2023
a)
in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
b)
in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
2.
bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1.
das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
2.
innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
3.
das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
(3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
1.
eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,
2.
eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
3.
die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
4.
die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.
(4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.
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§ 4 Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

(1) Unternehmen sind verpflichtet, in den Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.
(2) Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die nach Absatz 1 umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.
(3) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht für Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.
(4) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind zudem nicht für Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.
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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.