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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck des Gesetzes

Als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke
1.
der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung,
2.
der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland
werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.