(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über
- 1.
die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,
- 2.
die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,
- 3.
die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie
- 4.
die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.