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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung - EntschFinV)
§ 29 Verwaltung von Finanzsicherheiten

(1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.
(2) Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.