- 1.1
Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010.
- 1.2
Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen, wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.
- 2.1
LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
- 2.2
Strukturelle Liquiditätsquote
Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten „Net Stable Funding Ratio disclosure standard“ ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
- 3.1
Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten plus einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten im Verhältnis zur Höhe des Kreditvolumens.
- 4.1
Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme
Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014,Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.
Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.
Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen, wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.
- 4.2
Vermögensrendite
Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.
Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss vorangeht.
- 4.3
Rating
Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote unter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Prozent.
- 4.4
Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhältnis zu den Bauspareinlagen.
Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen.
- 5.1
Potenzielle Verlustquote
Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.