zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG)
§ 14
Auflösung
(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular