(1) Zur Verminderung des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen, von CO2-Emissionen sowie zur damit ihm Zusammenhang stehenden Unterrichtung des Verbrauchers kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- bestimmen, dass bei Geräten und Bestandteilen von Geräten (nachfolgend Geräte genannt) sowie bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie von CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben zu machen sind (Verbrauchskennzeichnung),
- 2.
- zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von Geräten festlegen (Verbrauchshöchstwerte).
(2) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen:
- 1.
- bei Geräten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- 2.
- bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere regeln
- 1.
- die Arten der betroffenen Geräte und Kraftfahrzeuge,
- 2.
- bei Geräten
- a)
- Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung sowie sonstiger Nachweise,
- b)
- Höchstwerte für den Energieverbrauch,
- 3.
- bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung wie
- a)
- Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am oder in der Nähe des Kraftfahrzeugs am Angebots- oder Verkaufsort,
- b)
- Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
- c)
- Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,
- d)
- Angaben in der Werbung,
- 4.
- die anzuwendenden Messnormen und -verfahren,
- 5.
- Bestimmung und Befugnisse zuständiger Stellen und Behörden,
- 6.
- sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Geräten.
