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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung
1.
ist Lieferant der Hersteller oder, wenn dieser nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum; sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, ist Lieferant derjenige, der das Haushaltsgerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;
2.
ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
3.
ist Datenblatt die einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Gerätemodell;
4.
sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, die das betreffende Haushaltsgerät bei Normalbetrieb verbraucht;
5.
sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung des Haushaltsgeräts, die mit dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen im Zusammenhang stehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind.