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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können untersagen, daß Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten, überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.
(2) Werden für Haushaltsgeräte Etiketten und Datenblätter verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß die auf Etiketten oder in Datenblättern gemachten Angaben den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, daß Angaben unrichtig sind, so können sie vom Lieferanten verlangen, daß er die Richtigkeit der gemachten Angaben anhand der technischen Dokumentation nach § 6 nachweist.