Wird die Meßrichtigkeit von Meßgeräten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Die Stichprobenprüfung muß nach dem in Anhang B genannten Verfahren durchgeführt werden.
