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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen

Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen
1.
gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
2.
abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat.