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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 19 Zeitzähler - Stoppuhren

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 91
1
Zulassung
Die Bauarten der Stoppuhren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2
Aufschriften
Bei mechanischen Stoppuhren müssen auf dem Ziffernblatt oder auf dem Gehäuse zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
-
Meßbereich,
-
Halbschwingungsdauer.
3
Fehlergrenzen
3.1
Die Eichfehlergrenzen für die einzelne Messung sind gleich dem kleinsten Skalenteilungswert bzw. Ziffernschritt vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen Zeit.
3.2
Bei elektronischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von - 10 Grad C bis 50 Grad C und im Spannungsbereich 0,9 U(tief)0 bis U(tief)0, wobei U(tief)0 die Nennspannung der vom Hersteller empfohlenen Spannungsquelle ist.
3.3
Bei mechanischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von 5 Grad C bis 35 Grad C.
3.3.1
Die Fehlergrenzen gelten für alle Lagen, die um nicht mehr als 30 Grad von den Lagen "Krone oben" und "Zifferblatt oben" abweichen.
3.3.2
Bei Stoppuhren mit festgesetzter Gebrauchslage gelten die Fehlergrenzen für alle Lagen, die um nicht mehr als 15 Grad von der festgesetzten Gebrauchslage abweichen.