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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz - EPPSG)
§ 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
(2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden.