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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
§ 26 

Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.