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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
§ 3 

Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.