Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:
- 1.
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
- 2.
die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
- 3.
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
- 4.
die Anreize nach § 29 Absatz 2;
- 5.
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
- 6.
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.