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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten*) (Erhaltungssortenverordnung)
§ 3 Feststellung des landeskulturellen Wertes

Abweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert, wenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verringerung der genetischen Vielfalt droht.