zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz)
§ 10
Kosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular