Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz) § 3Rechtsgeschäftlicher Verkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.