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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERP-Verwaltungsgesetz)
§ 7 Fördertätigkeit

(1) Im Rahmen der Zweckbestimmung können Fördermaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere Darlehen gewährt und Zinslasten aus der Verbilligung von Darlehen getragen werden. Darüber hinaus können Sicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürgschaften eingegangen sowie Beteiligungen erworben werden. Für die hiermit verbundenen Risiken ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Ausnahmefall können auch Zuschüsse gewährt werden.
(2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermögen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Gesetz über den Wirtschaftsplan vorübergehend verzinsliche rückzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite am Kapitalmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen.