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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
§ 2 

Das Sondervermögen dient ausschließlich dem Wiederaufbau und der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 10).