(1) Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge
- 1.
von mindestens 250 Kubikmetern für
- a)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2,
- b)
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2,
- c)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2,
- 2.
von mindestens 50 Kubikmetern für
- a)
Braunkohlenflugasche – BFA,
- b)
Steinkohlenkesselasche – SKA,
- c)
Steinkohlenflugasche – SFA,
- d)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1,
- e)
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1,
- f)
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2,
- g)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1,
- h)
Gießereirestsand – GRS sowie
- i)
Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS.
Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.