Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25c
Staatsbürgerliche Rechte
Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
zum Seitenanfang
Datenschutz