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Verordnung über den Höchstgehalt an Erukasäure in Lebensmitteln (Erukasäure-Verordnung)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ErukasäureV

Ausfertigungsdatum: 24.05.1977

Vollzitat:

"Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 22.2.2006 I 444

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 31.10.1982 +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. für die Zeit vom 3.10.1990 bis
31.12.1990 V v. 28.9.1990 I 2117 (EGRÜblV) u. für die Zeit ab 1.1.1991
V v. 18.12.1990 I 2915 (EGRechtÜblV) +++)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt für
1.
Speiseöle, Speisefette und ihre Mischungen, die als solche an den Verbraucher abgegeben werden,
2.
Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseöl, Speisefett oder ihren Mischungen hergestellt werden und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5 vom Hundert haben.
(1) Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Erukasäuregehalt, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 vom Hundert übersteigt.
(2) Der Erukasäuregehalt ist nach der Methode zu bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) unter der Gliederungsnummer L 13.00-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist.
(3) Die Bestimmung des Erukasäuregehalts nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtgehalt der Lebensmittel an Docosen- oder cis-Docosensäuren nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, beträgt und dies nach der Methode festgestellt wird, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 23.04-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit