In den Versorgungsgesetzen und in der Reichsversicherungsordnung sind bei Dienst- und Arbeitsunfällen Schadenersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen oder gegen Unternehmer grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Regelung hat bei Unfällen, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet haben, häufig dazu geführt, daß die Geschädigten im Rahmen der genannten Gesetze schlechter gestellt wurden als andere Verkehrsteilnehmer. Um diese Unbilligkeit zu beseitigen und den Schutz der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen zu verstärken, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
