(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
- 1.
Mauer- und Betonbauarbeiten,
- 2.
Stukkateurarbeiten,
- 3.
Maler- und Lackierungsarbeiten,
- 4.
Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- 5.
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- 6.
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- 7.
Brunnenbauarbeiten,
- 8.
Dachdeckerarbeiten,
- 9.
Sanitär- und Klempnerarbeiten,
- 10.
Glasarbeiten,
- 11.
Heizungsbau und -installation,
- 12.
Kälteanlagenbau,
- 13.
Elektrotechnik- und -installation,
- 14.
Metallbau.
Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.