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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)
Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1782)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.


Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile


lfd. NummerBauteilHöchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1Außenwand0,20
1.2Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk
λ 0,035
1.3Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
0,45
1.4Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
0,65
1.5Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume0,25
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.

Fußnote

(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)