Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) § 8Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können.