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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
§ 10 Freiwillige Mitwirkung

Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.