Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung - ESiV) § 22Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches
Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.