Sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland es für erforderlich hält, kann sie die betroffene Person auch im Rahmen des Verständigungsverfahrens um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Streitfrage ersuchen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13 wird durch das Informationsersuchen nicht gehemmt.