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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Art 1 

(1) Dem in Dublin am 27. September 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich seines Anhangs wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Auslieferung Deutscher gemäß Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens ausgeschlossen wird. Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung nach Artikel 18 Abs. 4 des Übereinkommens abgeben.