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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische Auswanderung
Eingangsformel 

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469), im folgenden als "Abkommen" bezeichnet, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: