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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Europäische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen
Art 1 

Dem in Straßburg am 11. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen wird mit den sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.