Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse § 11Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer entgegen § 4 Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.