Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
- 1.
die prüfenden Personen,
- 2.
den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
- 3.
die Prüfungsleistungen,
- 4.
die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
- 5.
den Erlass von Prüfungsleistungen,
- 6.
die Wiederholung der Prüfung,
- 7.
die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie
- 8.
die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.