Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) § 26Gleichgestellte Staaten
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.